AKTUELLES

ÄNDERUNG DES GRUNDERWERBSTEUERGESETZES 06/2021

21.05.2021

Am 07.05.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuer- gesetzes zugestimmt. Zuvor hatte bereits der Bundestag das Gesetz verabschiedet, das einige für die Praxis wesentliche Änderungen mit sich bringt.

Die Verschärfungen sollen bereits ab 01.07.2021 in Kraft treten.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen die Eindämmung von auf Grunderwerbsteuervermeidung ausgerichteten Steuergestaltungen mittels sog. „Share Deals“ vor. In einschlägigen Fällen wurden und werden nicht unmittelbar die zu transferierenden Grundstücke veräußert, sondern Anteile an einer Gesellschaft, die das betreffende Grundstück hält. Aber nicht immer ist eine zweckgerichtete (Grundstücks-)Objektgesellschaft Gegenstand der Betrachtung, sondern vielmehr sind grundsätzlich alle Gesellschaften von der gesetzlichen Neuregelung betroffen, die Grundstücke im Vermögen haben.

Durch die aktuelle Gesetzesänderung werden sogenannte Haltefristen verlängert und wesentliche Beteiligungsquoten herabgesetzt.

Mit der nachfolgenden Übersicht möchten wir Sie auf die wesentlichen Änderungen zur Eingrenzung von grunderwerbsteuerlichen Gestaltungen hinweisen und Sie somit dafür „sensibilisieren“, dass diese als Eindämmung von Umgehungsstrategien angekündigte Gesetzesverschärfung auch „den Normalfall“ betreffen kann.


1. ANTEILSEIGNERWECHSEL BEI PERSONENGESELLSCHAFTEN

Ein grunderwerbsteuerlich steuerbarer Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) liegt bereits vor, wenn 90% der Anteile ( bislang 95 % ) innerhalb von zehn Jahren ( bislang fünf Jahre ) auf Neugesellschafter übertragen werden. Gleiches gilt auch bei einer „Quotenverschiebung“ zwischen bereits vorhandenen Gesellschaftern.

Das Grunderwerbsteuergesetz unterstellt in diesen Fällen faktisch eine Neugründung der Personengesellschaft mit neuen Gesellschaftern.

Beispiel 1 ( schädlicher Wechsel innerhalb von 10 Jahren ):

Erwerbsteuer 1

Beispiel 2 ( nicht schädlicher Wechsel innerhalb von 10 Jahren ):

Erwerbsteuer 2

2. ANTEILSEIGNERWECHSEL BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN

Künftig wird auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft als neuer Tatbestand (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E) erfasst, also bei Übertragung von mindestens 90 % der Anteile binnen zehn Jahren, auch bei einer Vielzahl von Erwerbern.

Somit wird für Kapitalgesellschaften eine vergleichbare Regelung getroffen, wie sie für Personengesellschaften schon in § 1 Abs. 2a GrEStG existiert.

Beispiel

Erwerbsteuer 3

3. ANTEILSVEREINIGUNGEN BEI PERSONEN- UND KAPITALGESELLSCHAFTEN

Die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften (§ 1 Abs. 3 und 3a GrEStG) wird bereits dann besteuert, wenn 90 % ( bislang 95 % ) der Anteile „in einer Hand“ konzentriert werden.

Diese sogenannten Ersatztatbestände sind stets als zusätzlich zu den oben graphisch skizzierten Abs. 2a und Abs. 2b zu prüfen bzw. im Auge zu behalten.

Beispiel

Erwerbsteuer 4

4. VORAUSSETZUNG FÜR EINE STEUERBEFREIUNG

Bei Steuerbarkeit eines Vorgangs im Zusammenhang mit einer Personengesellschaft dem Grunde nach greifen - wie bisher/unverändert - etwaige Steuerbefreiungsvorschriften gem. §§ 5, 6 GrEStG. Diese Befreiungsvorschriften sind jedoch nur bei Personengesellschaften anwendbar.

Befreiungen von der Grunderwerbsteuer für Grundstückserwerbe unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 5, 6 GrEStG) setzen künftig eine Beständigkeit in den Beteiligungsstrukturen von in der Regel zehn Jahren vor und nach der Transaktion voraus.

Beispiel

Erwerbsteuer 5

A ist zu 100 % an der A GmbH & Co. KG beteiligt. Er veräußert ein Grundstück aus dem Privatvermögen an eine „gewerblich geprägte“ KG. Der Vorgang ist grunderwerbsteuerlich nach § 5 Abs. 2 GrEStG zu 100 % steuerbefreit, da A vorher wie nachher (nachher „nur“ mittelbar über die KG) an dem Grundstück zu 100 % „beteiligt“ ist. Hierzu muss A nunmehr aber die Anteile an der KG (100 %) für die kommenden 10 Jahre nach der Veräußerung behalten . Werden die Anteile in den kommenden Jahren nur teilweise veräußert, so fällt die Steuerbefreiung entsprechend anteilig weg. Erfolgt hingegen ein Verkauf des Grundstücks durch die KG (ohne Wechsel der Anteilseigner), ist dieser Vorgang „regulär“ der Grunderwerbsteuer zu unterziehen.

In Ausnahmefällen - im Zusammenhang mit Anteilsvereinigungen - werden diese Fristen sogar auf 15 Jahre verlängert (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG-E).

5. UMWANDLUNGEN VON UNTERNEHMEN

Bisher galt es bei einer Veräußerung von Grundstücken im Zeitraum der Rückwirkung einer Umwandlung als Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung anzusetzen.

Bei der Veräußerung von Grundvermögen zwischen an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des ertragsteuerlichen Rückwirkungszeitraums (i.d.R. 8 Monate bei Anmeldung der Umwandlung bis zum 31.08. eines Jahres) sind nunmehr die Grundbesitzwerte als Mindestbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG) heranzuziehen.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für konzerninterne Umstrukturierungen (§ 6a GrEStG) bleiben unverändert. Erforderlich ist für eine entsprechende Privilegierung weiterhin eine konzerninterne Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % sowie Vor- und Nachhaltefristen von jeweils fünf Jahren.


Bei Rückfragen und zur weiteren Abstimmung stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


Dortmund, 21.05.2021
hsp herberg & partner mbB

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