AKTUELLES

STEUERLICHE HILFE­­LEISTUNGEN FÜR HOCHWASSER­GESCHÄDIGTE UND DEREN HELFER NR. 09/2021

04.08.2021

das Regentief „Bernd“ und seine Ausläufer haben insbesondere die Bundesländer Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz besonders hart getroffen.

Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun kurzfristig einen sog. Katastrophenerlass in Kraft gesetzt, der die vom Unwetter betroffenen Bürger und Unternehmen entlasten soll.

Darüber hinaus haben nicht akut betroffene Bundesländer wie z.B. das Saarland und Baden-Württemberg vergleichbare Erlasse in Kraft gesetzt (hier geht es vor allem um Privatpersonen und Unternehmer in diesen Bundesländern, die betroffene Personen und Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz etc. unterstützen).

Das BMF hat mit Datum vom 23. Juli 2021 insbesondere Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Maßnahmen rund um die Hochwasserkatastrophe getroffen.

Die Erlasse sehen über 50 - teilweise befristete - steuerliche Unterstützungsmaßnahmen vor.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammen:



1. STUNDUNGS- UND VOLLSTRECKUNGS­MASSNAHMEN SOWIE ANPASSUNG VORAUS­ZAHLUNGEN

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer stellen.

Die Stundungen sind längstens bis zum 31. Januar 2022 zu gewähren.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Oktober 2021 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer sind an die jeweilige Gemeinde zu richten

2. SPENDEN

2.1 NACHWEIS DER ZUWENDUNG

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts o.ä. eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei OnlineBanking).

2.2 SPENDEN­AKTIONEN VON STEUER­BEGÜNSTIGTEN KÖRPER­SCHAFTEN FÜR DURCH DAS HOCHWASSER GESCHÄDIGTE PERSONEN

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert.

Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke wie insbesondere mildtätige Zwecke verfolgt (z. B. Sport- oder Musikverein), zu Spenden zur Hilfe für die Hochwasser-Opfer auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt folgende Sonderregelung:

Im Hinblick auf die Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland erhalten hat, ohne Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.

Voraussetzung ist, dass die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. satzungsgemäß mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts o.ä. zur Hilfe für die Opfer des Unwetters in Nordrhein-Westfalen weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Hilfe für Opfer des Hochwassers erhält und verwendet.

In der Zuwendungsbestätigung ist auf die Sonderaktion hinzuweisen.

2.3 ZUWENDUNGEN AUS DEM BETRIEBS­VERMÖGEN

Unentgeltliche Hilfeleistungen von Unternehmen an Privatpersonen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen sind als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt, wenn beispielsweise ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt oder ein Bauunternehmer Bagger und LKW zur Verfügung stellt.

Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

3. VERLUST VON BUCHFÜHRUNGS­UNTERLAGEN

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

4. GEMEINSAME REGELUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

4.1 SONDER­ABSCHREIBUNGEN BEIM WIEDER­AUFBAU VON BETRIEBS­GEBÄUDEN

Werden ganz oder zum Teil zerstörte Betriebsgebäude wiederaufgebaut, können von Aufwendungen zum Wiederaufbau (Ersatzherstellung) auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden (soweit es sich nicht ohnehin um Erhaltungsaufwand handelt).

Die AfA ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen.

Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen.

Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

4.2 SONDER­ABSCHREIBUNGEN BEI ERSATZ­BESCHAFFUNG BEWEGLICHER ANLAGEGÜTER

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen.

Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

4.3 BILDUNG VON RÜCKLAGEN

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag die Bildung von Rücklagen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden (Fall 1) bzw. bei der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter (Fall 2) möglich.

Die Rücklagenbildung kann in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung zugelassen werden (z.B. in 2021 für 2022).

Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 Prozent bzw. 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter (Betriebsgebäude bzw. bewegliche Anlagegüter) nicht übersteigen.

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens EUR 600.000 betragen; sie darf in keinem (Einzel-)Jahr EUR 200.000 übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen Notlage erforderlich erscheinen.

Werden für die o.g. Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt, so sind die nach dem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist bei Zuschüssen zu verfahren, die erfolgsneutral behandelt werden.

4.4 WIEDER­HERSTELLUNG BESCHÄDIGTER BETRIEBS­GEBÄUDE UND BESCHÄDIGTER BEWEGLICHER ANLAGEGÜTER

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden.

Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen EUR 70.000 nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Höhere Aufwendungen können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden.

Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.

4.5 BESEITIGUNG VON HOCHWASSER­SCHÄDEN AM GRUND UND BODEN

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen , wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.6 BESONDERER ERHALTUNGS­AUFWAND GRÖSSEREN UMFANG

Erhaltungsaufwand größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

5. EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Kapitel 4.1, 4.4, 4.5 und 4.6 getroffene Regelung entsprechend.

Der Höchstbetrag von EUR 600.000 bzw. EUR 200.000 pro Jahr bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte.

6. LOHNSTEUER

6.1 UNTERSTÜTZUNG AN ARBEITNEHMER

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen steuerfrei sein:

    • Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von EUR 600 je Kalenderjahr steuerfrei. Der EUR 600 übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Schadensereignis betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
    • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
    • Es ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
    • Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Hieraus folgt, dass Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen worden sind, ebenfalls steuerfrei sind, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

6.2 ARBEITS­LOHN­SPENDE

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und darf im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende angesetzt werden.

Steuerfreie Zuwendungen von Beschäftigten aus Arbeitsentgelt, die zugunsten von Naturkatastrophen in Deutschland an Geschädigte geleistet werden, zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Darunter fallen sowohl Gehaltsumwandlungen aus laufendem Arbeitsentgelt, als auch aus Einmalzahlungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Spende über den Arbeitgeber geleistet bzw. weitergeleitet wird. Spenden, die vom Arbeitnehmer privat geleistet werden, sind von dieser Regelung zur Beitragsfreiheit ausgenommen. Die Verwendung der Spende muss vom Arbeitgeber nachweisbar dokumentiert werden.

6.3 STEUERFREIE GESTELLUNG VON UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Hochwasser unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.

7. AUFWENDUNGEN FÜR EXISTENZIELL NOTWENDIGE GEGENSTÄNDE (WOHNUNG, HAUSRAT, KLEIDUNG) ALS AUßeR­GEWÖHNLICHE BELASTUNG

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (unter Berücksichtigung und Abzug der sog. „zumutbaren Eigenbelastung“ wie in herkömmlichen Fällen von außergewöhnlichen Belastungen). Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Die Aufwendungen können auf Antrag bereits als ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren angerechnet werden.

8. UMSATZSTEUER

Umsatzsteuerlich wird im Billigkeitswege insbesondere bei den folgenden Sachverhalten, die im engen Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe stehen, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet:

    • Unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen („Sachspenden“) - für den Zeitraum: 15. Juli bis 31. Oktober 2021
    • Überlassung von Wohnraum (bis 31. Dezember 2021)
    • Verwendung von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen bis zum 31. Oktober 2021
    • Unentgeltliche Erbringungen sonstiger Leistungen bis zum 31. Oktober 2021 (z.B. Personalgestellung)

Bei Unternehmen, die von dem Hochwasser betroffen sind, kann auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlung 2021 auf EUR 0 herabgesetzt werden.

9. GRUNDSTEUER

Erlassanträge wegen wesentlicher Ertragsminderung sind innerhalb der Antragsfristen an die jeweilige Gemeinde zu richten

10. SCHENKUNG­STEUER

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen (z.B. bei überlassenem Hausrat o.ä.) gewährt werden. Hierunter fallen neben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, auch Zuwendungen an direkt hilfsbedürftige Personen zur Hilfe im Zusammenhang mit den Hochwasserereignissen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner in unserem Hause gerne zur Verfügung.

Beste Grüße aus Dortmund
Ihr hsp-Team


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Redaktionsschluss des Newsletters war der 04.08.2021, 10:00 Uhr.

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