AKTUELLES

MANDANTEN NEWSLETTER 06/2023

05.12.2023

Sehr geehrter Mandant,

in einem unserer letzten Newsletter (vom 28. September 2023) haben wir über den Entwurf des Wachstumschancengesetzes informiert (damaliger Stand: Regierungsentwurf). Der Gesetzgebungsprozess ist immer noch nicht abgeschlossen und nach aktueller Lage sieht es danach aus, dass der Vermittlungsausschuss eingeschaltet wird. Insofern sind weitere Änderungen und Ergänzungen am Gesetz zu erwarten. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten, sobald eine „spruchreife“ Gesetzgebung verabschiedet wurde.

Nichtsdestotrotz möchten wir Sie über eine Entwicklung informieren, die den Stand der Grunderwerbsteuer betrifft. Hier gibt es gegenüber dem seinerzeitigen Regierungsentwurf nunmehr durch die Verabschiedung im Bundestag eine wesentliche Veränderung:

Nach damaligen Stand des Regierungsentwurfs war Folgendes vorgesehen:

Übertragungen / Überführungen von Grundstücken zwischen Gesellschaftern und „ihren“ Personengesellschaften waren nach dem damaligen Stand ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr grunderwerbsteuerfrei möglich, da die §§ 5, 6 GrEStG keine Anwendung mehr finden.Grundlage hierfür ist das Modernisierungsgesetz für die Personengesellschaften (MoPeG), was ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt.

Am 17. November 2023 hat der Bundestag nunmehr folgenden Gesetzgebungsstand verabschiedet:

Aufgrund des Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1. Januar 2024 wird - zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 - ein neuer § 24 GrEStG eingeführt. Rechtsfähige Personengesellschaften (ein Terminus des MoPeG) gelten danach für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (das sind die „alten Begrifflichkeiten“, die zur (partiellen) Befreiung von Grunderwerbsteuer geführt haben, soweit quotal wirtschaftliche Identität zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter bestanden hat) und Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften werden somit auch 2024 unter den ursprünglichen Voraussetzungen grunderwerbsteuerfrei bleiben.

In welcher Form Personengesellschaften nach diesem Zeitraum begünstigt werden, ist bisher noch nicht geregelt worden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur den aktuellen Stand des Gesetzgebungsentwurfs widerspiegelt. Nach diesem Gesetzgebungsstand ist die „Zeitnot“, bis zum 31. Dezember 2023 noch alle vergleichbaren Transaktionen durchzuführen, entschärft worden.

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