AKTUELLES

Mandanten Newsletter 07/2023

22.12.2023

Die letzten Jahre waren über die Maße ereignisreich und haben durch so unterschiedliche Themen wie Coronakrise, Lieferkettenprobleme und zuletzt die Energiekrise große Herausforderungen an alle gestellt, die am Wirtschaftsleben teilhaben - also an jeden von uns.

Man konnte sicherlich die Hoffnung haben, dass wir wieder in etwas ruhigeres Fahrwasser kommen. Leider hat sich diese Hoffnung nicht erfüllt. Bundesregierung und Gesetzgeber haben die Pflicht, auf geänder te Bedingungen so zu reagieren, dass unser Wirtschaftsstandort und damit letztlich unser Wohlstand so weit wie möglich gesichert bleiben. Wie schwer sich der Gesetzgeber aktuell tut, belastbare und planbare Rahmenbedingungen zu schaffen, die noch dazu an den richtigen Stellen wirken, sehen wir daran, dass „die Ampel“ aktuell mit einem Verhandlungskompromiss aufwartet, der noch keine Rechtskraft erlangt hat und bei dem auch derzeit unsicher ist, ob er in der nunmehr vorliegenden Form Rechtswirkung entfalten wird.

Für uns stellt sich dann die Frage, ob wir mit einer Information an Sie warten, bis alles in trockenen Tüchern ist oder ob wir Ihnen den aktuellen (Zwischen-?) Stand vorstellen. Wir haben uns für Letzteres entschieden, tun dies aber mit dem expliziten Hinweis auf die Vorläufigkeit in Bezug auf einzelne Gesetzgebungsstände.

Mit dem geplanten Wachstumschancengesetz gab es durchaus einen Ansatz, zahlreiche Entlastungen einzuführen, beispielsweise die bessere Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowie Investitionsanreize für klimafreundliche Technologien auf den Weg zu bringen. Aufgrund der Uneinigkeit zwischen Bundesrat und Bundestag konnte dieses Gesetz jedoch nicht mehr im Jahr 2023 verabschiedet werden. Ob die angedachten Maßnahmen des Gesetzes – aufgrund der aktuellen Debatten um den Haushalt 2024 und der Uneinigkeit auf Regierungsebene – überhaupt oder in „abgespeckter“ Version umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Es passt allerdings in das Bild, welches „die Ampel“ abgibt, dass ein so großes und wichtiges Maßnamenpaket vor Jahresende nicht finalisiert worden ist und bis auf weiteres „auf Halde“ gelegt wurde.

Aufgrund der zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Regelungen des sogenannten Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsgesetzes (MoPeG), war es erforderlich, einzelne Steuergesetze sowie die Abgabenordnung redaktionell anzupassen, um in vielen Bereichen den aktuellen (steuerlichen) Status Quo beizubehalten – natürlich immer vorausgesetzt, dass das auch vom Gesetzgeber gewollt ist. Diese Anpassungen sollten im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erfolgen. Da dieses jedoch nicht – wie oben bereits beschrieben - im Jahr 2023 verabschiedet wird, mussten die erforderlichen Anpassungen kurzfristig in das Kreditzweitmarkförderungsgesetz implementiert werden, welches letztlich am 15.12.2023 durch den Bundesrat final verabschiedet wurde. Beachtet man, dass das MoPeG bereits im Sommer 2021 im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht wurde, wirft auch diese Entwicklung (insb. erforderliche Anpassung einzelner Steuergesetze etwas mehr als 2 Wochen vor dem relevanten Stichtag) kein gutes Licht auf die am Gesetzesvorhaben Beteiligten. Es ist für jeden im Wirtschaftsleben handelnden Akteur (hier insbesondere Unternehmer und Immobilienbesitzer) nicht akzeptabel, dass für grundlegende Parameter (wie beispielsweise Steuergesetze) keine Planbarkeit gegeben ist. Der Gesetzgeber lässt den unternehmerisch ausgerichteten Bürger gefühlt im Regen stehen.

Ein weiteres großes Thema sind die detaillierten Klarstellungen der Finanzverwaltung zur Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen. Hierdurch konnten nun einige Zweifelsfälle bei diesem Thema geklärt werden und die Anwendung der schon ab dem Jahr 2022 geltenden Regeln wird sicherer. Wiederkehrende Dauerbrenner sind Themen, die mit der Einkommensteuer und den Werbungskosten zusammenhängen, also etwa Mobilität, Homeoffice, Arbeitszimmer etc. Hier muss man den Behörden zugestehen, dass sie einige durchaus steuerzahlerfreundliche Regelungen entwickelt haben. Und zu guter Letzt haben wir auch in diesem Jahr wieder die Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit analysiert.

Hervorzuheben sind aus unserer Sicht insbesondere folgende Themen / Einzelaspekte:

- Entwurf des Wachstumschancengesetzes

- Klarstellungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale 

- Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

- Inkrafttreten des "Heizungsgesetzes" ab dem 01.01.2024

- Klärung diverser Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage


Unsere Mandanten-Information soll Ihnen dabei helfen, die für Sie relevanten steuerlichen Themen zu erkennen, um in diesem Bereich, zusammen mit unserer Unterstützung, optimal aufgestellt zu sein.


Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kon­taktieren Sie uns deshalb gerne, falls Sie Fragen - insbesondere zu den hier dar­gestellten Themen - haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann gemeinsam mit Ihnen, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, und zeigen Ihnen Lösungswege oder mögliche Alternativen auf.


Der Bearbeitungsstand dieses Newsletters sowie der verlinkten Anlagen ist der 19.12.2023.

I. Wachstumschancengesetz

1. Allgemeine Vorbemerkung

Das Wachstumschancengesetz enthält eine Vielzahl von neuen Regelungen, deren Hauptzweck es sein soll, Unternehmen zu entlasten .

Zu beachten ist, dass das Wachstumschancengesetz eigentlich noch im Jahr 2023 hätte verabschiedet werden sollen. Nachdem es durch den Bundestag verabschiedet wurde, hat der Bundesrat jedoch seine Zustimmung verweigert und den Gesetzesentwurf in den Vermittlungsausschuss gegeben. Da auf Ebene des Vermittlungsausschusses keine Einigung erzielt werden konnte, wurden einzelne Aspekte des Wachstumschancengesetzes kurzfristig in das sogenannte Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingebracht. Im Wesentlichen handelt es sich um erforderliche gesetzliche Anpassungen im Nachlauf zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG), welches mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft tritt (dazu später mehr).

Diese Abläufe passen in das aktuell vermittelte Bild, welches die sogenannte „Ampel-Koalition“ abgibt. Das MoPeG wurde am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass eigentlich mehr als genug Zeit geblieben war, um erforderliche gesetzliche Anpassungen in anderen Gesetzen (beispielsweise in den tangierten Steuergesetzen) auf den Weg zu bringen. Diese Zeit wurde, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt. Nunmehr wurden kurzfristig in einer Art „Flickschusterei mit heißer Nadel“ zumindest die dringend erforderlichen Anpassungen der vom MoPeG betroffenen Steuergesetze noch verabschiedet.

Unabhängig davon haben wir nachfolgend die wichtigsten Punkte des fast 300-seitigen Entwurfs zusammengefasst. Ob und in welchem Umfang einzelne gesetzliche Anpassungen zukünftig umgesetzt werden, lässt sich – insb. mit Blick auf die aktuellen Diskussionen um die Haushaltslage – nicht seriös einschätzen.

Unter anderem sind folgende steuerrechtliche Maßnahmen nach heutigem Stand, Gegenstand dieses umfangreichen – derzeit noch nicht abgeschlossenen - Gesetzespakets:

2. NEUE GRENZEN FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Derzeit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) sofort voll ständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Voraussetzung ist, dass es sich um bewegliche, selbständig nutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Geplant ist, dass diese Grenze auf 1.000 € pro Wirtschaftsgut angehoben wird.

Auch die Regelungen zum sog. Sammelposten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen angepasst werden. In den Sammelposten können Wirtschaftsgüter eingestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € bis 1.000 € betragen. Bisher können diese dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben werden, auf die konkrete Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts kommt es dabei nicht an. Hier soll der Höchstbetrag von 1.000 € auf 5.000 € angehoben und die Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre verringert werden.

3. ERHÖHUNG DER SONDERABSCHREIBUNG

Nach § 7g Abs. 5 EStG gibt es bisher für Betriebe, welche die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten, die Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren um bis zu 20 % der Investitionskosten abzuschreiben. Diese Möglichkeit besteht neben der regulären Abschreibung. Hier soll nun die Sonderabschreibung auf bis zu 50 % der Investitionskosten erhöht werden.

4. BEFRISTETE EINFÜHRUNG EINER DEGRESSIVEN ABSCHREIBUNG

Im Regelfall sind Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abzuschreiben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter soll nun eine degressive Abschreibung möglich werden. Diese soll bis zu 25 % der Anschaffungskosten, höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung betragen. Die Abschreibungsbeträge sind hierbei am Anfang recht hoch, in späteren Jahren sinken sie. Dadurch kann Abschreibungs- potenzial früher steuerlich realisiert werden. Anwendung soll die neue Regelung auf bewegliche Wirtschaftsgüter finden, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden.

5. PRIVATNUTZUNG VON BETRIEBLICHEN ELEKTRO-PKW

Bei einem betrieblichen Pkw muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Eine wichtige Maßzahl für dessen Berechnung ist der Preis des Fahrzeugs. Anders als beim Verbrenner kann bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeug als Firmenwagen die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert wer den. Bisher galt allerdings die Voraussetzung, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 € betrug. Diese Grenze soll nun im Rahmen des Gesetzes auf 80.000 € angehoben werden. Wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auch diese Grenze überschreitet, so müssen immerhin nur 50 % des „normalen“ steuerpflichtigen Nutzungsvorteils angesetzt werden.

6. Erweiterungen beim Verlustvortrag 

Nach bisherigem Recht ist eine Verrechnung von laufen- den Gewinnen mit bestehenden Verlustvorträgen in der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbe steuer nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € und dann nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewinnbetrags möglich (sog. Mindestbesteuerung). Dies bedeutet also: Egal über wie hohe Verlustvorträge aus den Vorjahren ein Unternehmen verfügt, bei laufenden Gewinnen von mehr als 1 Mio. € in einem Jahr verbleibt immer eine Steuerbelastung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten (im Bereich der Einkommensteuer) beträgt der Sockelbetrag 2 Mio. €.

Die Prozentgrenze von derzeit 60 % soll nun befristet von 2024 bis 2027 auf 80 % angehoben werden. Die Regelung soll entsprechend auch für die Verrechnung von gewerbesteuerlichen Verlusten gelten.

7. Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde

Bisher galt für Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. ge nerell Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, eine Freigrenze pro Empfänger von 35 € im Jahr. Die Grenze soll nun auf 50 € angehoben werden. Wird sie überschritten, ist der gesamte Geschenkeaufwand für den entsprechenden Empfänger im betreffenden Jahr nicht ab- zugsfähig.

8. Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand

Die Verpflegungsmehraufwendungen, die als Betriebsausgaben bei Unternehmern oder als Werbungskosten bei Arbeitnehmern geltend gemacht werden können, sollen angehoben werden. Für jeden Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von 24 Stunden von Wohnung und erster Tä tigkeitsstätte besteht, soll eine Anhebung von bisher 28 € auf 30 € erfolgen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte soll es eine Anhebung von bisher 14 € auf 15 € geben.

9. Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Bisher galt für Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z.B. kostenlose Bewirtung, Unterhaltungsprogramm) ein Freibetrag bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung von 110 € pro Veranstaltung bei höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr. Der Freibetrag soll nun auf 150 € pro Veranstaltung angehoben werden.

10. Geplante Freigrenze für Mieteinnahmen

Im Rahmen des geplanten Wachstumschancengesetzes sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nur noch dann besteuert werden, wenn sie den Betrag von € 1.000 im Jahr übersteigen. Wenn die Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Ein nahmen stehen, diese übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können.

11. Degressive Abschreibung für neue Mietobjekte

Innerhalb eines befristeten Zeitraums soll für Wohngebäude eine degressive Abschreibung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen eingeführt werden - so sieht es das Wachs tumschancengesetz vor. Die AfA soll pro Jahr 6 % betragen und immer jeweils auf den Buchwert des vorangegangenen Jahres berechnet werden. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig, es kann aber in diesen Fällen zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Die Abschrei bung kann auch für Wohngebäude außerhalb Deutschlands in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum angesetzt werden. Generell müssen die Wohngebäude für Einkunfts zwecke, also im Rahmen der Vermietung, genutzt werden.

Die neue degressive AfA ist zulässig, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Bei einem Kauf muss der Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wer- den und das Gebäude muss bis zum Ende des Jahres seiner Fertigstellung angeschafft werden.

12. Anpassung der Sonderabschreibungen für den Mietwohnneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.

13. Klimaschutz-InvPG: Steuerliche förderung von klimaschutzinvestitionen

Der Entwurf für ein Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG) sieht die Einführung einer Prämie für Investitionen in klimafreundliche Technologien und betriebliche Maßnahmen vor. Dieses Gesetz - ein Teil des sog. Wachstumschancengesetzes - soll für Steuer- pflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gelten.

Der Anspruch auf Begünstigung soll nur bestehen, wenn die Einkünfte in Deutschland auch steuerpflichtig sind, also insbesondere nicht nach einem Doppelbesteuerungsab kommen freigestellt werden. Die Investitionsprämie soll auf einen Förderzeitraum für Vorhaben vor dem 01.01.2030 befristet sein. Damit die Förderung möglich ist, muss nachgewiesen werden, dass die Investition die Energieeffizienz des Unternehmens verbessert. Diese Voraussetzung muss durch ein Einsparkonzept nachgewiesen werden. Gefördert werden Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter (also z.B. Maschinen).

Es gilt eine Mindestinvestition von 5.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut und Investitionen in entsprechende Wirtschaftsgüter insgesamt in einer Höhe von mindestens 10.000 €. Es können vier Anträge pro Antragsberechtigten gestellt werden, und zwar zwischen dem 31.12.2024 und dem 01.01.2032.

Die Bemessungsgrundlage für die Klimaschutz-Investitionsprämie soll sich nach der Summe der förderfähigen Aufwendungen richten, insgesamt jedoch maximal 200 Mio. € im Förderzeitraum betragen. Die Investitions prämie soll 15 % der Bemessungsgrundlage betragen, damit also höchstens 30 Mio. €. Werden weitere staat liche Beihilfen über andere Förderprogramme (z.B. von der KfW) gewährt, darf die Summe von Investitionsprämie und anderen Förderungen den Betrag von 30 Mio. € pro Unter- nehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.

Die Prämie wird auf Antrag gewährt. Dieser ist elektronisch an das zuständige Finanzamt zu stellen. Die Prämie wird nicht als Einnahme besteuert, allerdings soll die Abschreibung des Investitionsguts um die Investitionsprämie gekürzt werden.

II. UNternehmer und Geschäftsführer

1. MoPeG: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ein zentraler Punkt im MoPeG ist die Neufassung der Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der Praxis führt dies insbesondere zu Erleichterungen bei der Nutzung dieser Rechtsform.

Ab dem 01.01.2024 können sich rechtsfähige GbRs in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Eine rechtsfähige GbR kann beispielsweise selbst Verträge abschließen oder auch vor Gerichten klagen. Fremde Dritte können grundsätzlich auf die Informationen in diesem Register vertrauen. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen einen entsprechenden Namenszusatz (abgekürzt „eGbR“).

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist auch Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft in andere öffentliche Register eingetragen werden kann. Dies spielt vor allem eine Rolle beim Erwerb von Grund stücken und der damit verknüpften Eintragung ins Grundbuch. Außerdem soll die eGbR zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein.

Direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht soll die Reform nach dem Willen des Gesetzgebers nicht haben. Insoweit ergab sich Anpassungsbedarf in einzelnen Steuergesetzen, um die willentlich angestrebte Steuerneutralität zu gewährleisten. Folglich sollten diverse Anpassungen, wie bereits voranstehend dargestellt, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vorgenommen werden, was allerdings aufgrund der Uneinigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat nicht wie geplant (fristgerecht – also vor dem 01.01.2024!) umgesetzt wurde.

Fristwahrend wurden im Rahmen des Kreditzweitmarkförderungsgesetzes nunmehr die Anpassungen der Abgabenordnung sowie weiterer einzelner Steuergesetze (hervorzuheben ist hier insb. das Grunderwerbsteuergesetz) vorgenommen.

Zusammenfassend sollte insoweit wohl der aktuelle Status Quo beigebehalten worden sein, sodass sich dem Vernehmen nach keine, bezogen auf das Steuerrecht, spürbaren relevanten Auswirkungen ergeben sollten. Für das Grunderwerbsteuerrecht ist dieser Zustand bis 2026 (ggf. vorerst) zeitlich limitiert.

2. Firmenwagen: Bei Fahrtenbuchmethode keine Schätzung!

Die private Nutzung eines Firmenwagens kann entweder über die pauschale Methode (auch 1-%-Regelung genannt) oder über die Fahrtenbuchmethode abgebildet werden. Gerade wenn das Fahrzeug nicht viel privat genutzt wird oder eine genaue Ermittlung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile gewünscht ist, kann die Fahrtenbuchmethode Vorteile bieten.

Ordnungsgemäß und damit steuerlich anzuerkennen ist ein Fahrtenbuch aber nur, wenn alle Kosten einzeln und belegmäßig nachgewiesen werden können. Eine bloße Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (etwa für den Kraftstoffverbrauch) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung der Privatnutzung aus - so hat der Bundesfinanzhof Ende 2022 entschieden. Wird die Fahrtenbuchmethode nicht anerkannt, bleibt insoweit nur die ggf. ungünstigere pauschale Ermittlung. Hierbei muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt werden, und zusätzlich ist der einfache Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

3. Erfordernis der fortlaufenden Rechnungsnummer

Nach den umsatzsteuerlichen Rechnungsvorgaben muss eine Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Nach dem Umsatzsteueranwendungserlass ist eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnum mern zwar nicht erforderlich, allerdings können Lücken in der Rechnungsfolge in der Praxis durchaus den Argwohn der Finanzämter hervorrufen. Es könnte ggf. der Verdacht entstehen, dass Umsätze nicht ordnungsgemäß verbucht wurden, so dass diese dann nicht in das steuerpflichtige Einkommen eingegangen sind.

In einem Beschluss aus dem Jahr 2023 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, inwieweit das Finanzamt bei Lücken in der Rechnungsnummerierung ggf. eine Schätzungsbefugnis erhält. Laut BFH besteht hier zumindest kein Automatismus für eine Schätzung. Es müssen im konkreten Fall weitere tatsächliche Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bezüglich seiner steuerpflichtigen Einnahmen bestehen. Isoliert betrachtet reichen Lücken in der Rechnungsnummerierung hierfür nicht aus.

III. Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1. Steuerliche Aspekte des 49-€-Tickets 

Mit dem neuen 49-€-Ticket (eigentlich „Deutschlandticket“) ist seit Mai 2023 eine uneingeschränkte, bundesweite Nutzung des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs möglich (IC/ICE/EC nicht eingeschlossen). Unter bestimmten Umständen ist für Arbeitgeber der Zuschuss oder die komplette Übernahme der Kosten als steuer- und sozial- versicherungsfreies Job-Ticket möglich. Zahlt der Arbeitgeber einen Mindestzuschuss von 25 % der Kosten auf den Ausgabepreis, so reduziert sich überdies der Ausgabepreis um 5 %.

Wichtig ist aber, dass ein Zuschuss oder die Übernahme der Gesamtkosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Nur dann kann das Ticket steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber gewährt werden. Es darf also insbesondere keine Gehaltsumwandlung oder eine Verrechnung mit festgelegten Boni erfolgen.

Bei der steuer- und sozialversicherungsfreien Gewährung muss der Arbeitnehmer allerdings die Entfernungspauschale um den Vorteil aus dem Ticket kürzen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Zuschuss oder die Kostenübernahme auch pauschal mit 25 % versteuern. Dem Arbeitnehmer bleibt so die Entfernungspauschale erhalten.

Hinweis:

Die Entfernungspauschale beträgt in den Jahren 2023 und 2024 grundsätzlich 0,30 € pro Kilometer für den einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (also nur Hinweg). Ab dem 21. Entfernungskilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 € pro Kilometer - diese gilt noch bis ein- schließlich 2026.

Zumindest theoretisch ist es auch möglich, für eine steuerfreie Gewährung des 49-€-Tickets die monatliche 50-€-Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen. Dies kann steuer- und sozialversicherungsfrei auch als Gehaltsumwandlung vorgenommen werden, eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale findet nicht statt. Zu beachten ist allerdings, dass dann für weitere Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nur noch 1 € pro Monat verbleibt. Das kann ein Risiko darstellen, denn wenn bislang nicht erkannte Sachzuwendungen in einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden, wären diese dann ggf. komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.

2. Gefährliche Nichtvorlage des Berichts der Lohnsteueraußenprüfung

Fehler in der Lohnsteuer haben oft auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Beiträge zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen . Hier muss der Arbeitgeber tätig werden, wenn ihm Unstimmigkeiten zur Kenntnis gelangen, da es ansonsten zu einer strafbaren Handlung kommen kann. Das Landessozialgericht Baden- Württemberg hat in einem Fall entschieden, dass der Prüfbericht einer Lohnsteueraußenprüfung unverzüglich bei der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen war. Wird das nicht gemacht, so liegt bedingter Vorsatz hinsichtlich einer Hinterziehung von Sozialversicherungsaufwendungen vor.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Bericht der Lohnsteueraußenprüfung belastende Feststellungen enthält. Im Extremfall können Sozialversicherungsbeiträge noch bis zu 30 Jahre später im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung nachgefordert werden. Hinzu kommt, dass auch Säumniszuschläge anfallen können, die sich mit der Zeit regelrecht auftürmen.

3. Klarstellungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale

Ab 2023 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale neu gefasst. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben Stellung zu Details der Neuregelungen genommen.

Häusliches Arbeitszimmer

Grundsätzlich ist ein kompletter Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer nur dann möglich, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Zur Vereinfachung wurde jedoch ab dem 01.01.2023 ein jährlicher Pauschalbetrag von 1.260 € eingeführt, der ohne weitere Nachweise steuermindernd bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen jährlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer den Pauschalbetrag übersteigen, müssen die Aufwendungen im Detail nachgewiesen werden.

Der jährliche Pauschalbetrag gilt für jeden Arbeitnehmer genau einmal. Somit kann die Pauschale bei mehreren Tätigkeiten nicht mehrfach geltend gemacht werden, sondern sie ist entsprechend aufzuteilen. Das BMF stellt außerdem klar, dass neben den üblichen Arbeitsmitteln auch Kosten für beruflich veranlasstes Telefonieren und Internet keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dar- stellen. Diese Kosten sind somit nicht in die Pauschale von 1.260 € einzubeziehen, sondern können separat als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden.

Das häusliche Arbeitszimmer muss auch weiterhin ein abgeschlossener Raum sein, der von seiner Einrichtung her praktisch ausschließlich zur beruflichen Nutzung bestimmt ist. Bloße Arbeitsecken können nur im Rahmen der Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden.

Homeoffice-Pauschale

Ab dem 01.01.2023 wurde die Homeoffice-Pauschale er- weitert und großzügiger ausgestaltet. Nach den neuen Re- gelungen können nun pro Arbeitstag von zu Hause aus 6 € angesetzt werden, und zwar für höchstens 210 Tage im Jahr (maximal also 1.260 €). Bis zum Ablauf des 31.12.2022 konnte die Homeoffice-Pauschale mit einem Höchstbetrag von 600 € im Jahr (120 Tage zu je 5 €) angesetzt werden.

Auch hier wurde vom BMF klargestellt, dass Aufwendungen für Telefon und Internet separat angesetzt werden können und nicht mit der Pauschale abgegolten sind. Weiterhin stellt das BMF klar: Wenn bei einer doppelten Haushaltsführung bereits Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort geltend gemacht wurden, so kann für die dort im Homeoffice verbrachten Arbeitstage nicht noch einmal die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Ein Abzug der Pauschale ist für jeden Tag zulässig, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird. Zusätzlich zur Tagespauschale dürfen Fahrtkosten prinzipiell nicht abgezogen werden. Es gibt aber zwei Ausnahmen.

Fall 1:

Übt der Arbeitnehmer zusätzlich zur Tätigkeit in der Wohnung auch noch eine Auswärtstätigkeit aus, kann er sowohl die Tagespauschale als auch die Reisekosten ab- setzen. Die Tagespauschale wird aber nur dann gewährt, wenn die Tätigkeit an diesem Tag überwiegend in der Wohnung verrichtet wird, das heißt zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.

Fall 2:

Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird die Tätigkeit in der Wohnung und an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts ausgeübt, so können sowohl die Tagespauschale als auch die Fahrtkosten bzw. Reisekosten abgesetzt werden. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird. Dieser Fall betrifft beispielsweise Lehrer.

4. Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Für Betriebsveranstaltungen kann lohnsteuer- und sozial- versicherungsrechtlich ein Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung und Teilnehmer bei zwei Veranstaltungen im Jahr geltend gemacht werden. Nur über dem Freibetrag liegende Aufwendungen des Arbeitgebers unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Überdies gibt es günstige Pauschalierungsmöglichkeiten. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung auch einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn die Veranstaltung aus überwiegend betrieblichem Interesse abgehalten wird. Dies ist etwa der Fall bei verpflichtenden Arbeitsveranstaltungen, bei welchen auch eine Bewirtung stattfindet, nicht hingegen bei Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern.

5. Inflationsausgleichsprämie auch 2024 noch möglich!

Die Regelungen zur sog. Inflationsausgleichsprämie wurden bereits Ende des Jahres 2022 beschlossen: Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn eine Prämie oder einen Bonus zahlen, können dies im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bei einem Betrag bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei durchführen. Es sind in diesem Zeitraum auch mehrere Zahlungen möglich, wenn diese insgesamt den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten.

IV. Kapitalanleger 

1. BITCOIN & CO.: BFH ENTSCHEIDET ZU KRYPTOWÄHRUNGEN

Bisher gab es bezüglich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen, insbesondere im Hinblick auf Verkäufe, nur die Ansicht der Finanzverwaltung, die hier- bei von privaten Veräußerungsgeschäften ausging. Gewinne aus der Veräußerung wurden nur dann als steuerpflichtig angesehen, wenn An- und Verkauf innerhalb einer Zeitspanne von einem Jahr erfolgt sind, sofern der An- und Verkauf nicht als nachhaltige Tätigkeit (also gewerblich) betrieben wurden.

Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof nun in neuer Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 bestätigt . Außerdem betrachtet er Kryptowährungen als ein Wirtschaftsgut , welches bilanzierungsfähig und bewertbar ist.

2. Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Gesellschafter können sich von ihrer GmbH grundsätzlich ein Darlehen gewähren lassen . Dies kann mittels einer separaten Darlehensvereinbarung abgebildet werden. Bei kleineren Beträgen, die häufiger vorkommen, können die Ansprüche der Gesellschaft auch über ein Gesellschafterverrechnungskonto verbucht werden.

Zur ordnungsgemäßen Verbuchung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2023 Stellung Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter unverzinst geblieben. Der BFH stellte fest, dass diese Ansprüche grundsätzlich fremdüblich verzinst werden müssen, da es sich um eine Darlehensforderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt.

Der BFH äußerte sich auch zu der für die Praxis interessanten Frage, wie hoch die Verzinsung konkret sein muss, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Zur Bestimmung des fremdüblichen Zinssatzes ist dabei primär die Preisvergleichsmethode anzuwenden.

Fremdpreis ist hierbei der Zinssatz, zu welchem fremde Dritte den Kredit unter vergleichbaren Bedingungen gewährt hätten. Wenn es keine Besonderheiten gibt, spricht nach Ansicht des BFH nichts dagegen, dass sich die Vertragsparteien die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Halbteilungsgrundsatz).

V. Haus- und Grundbesitzer

1. Was ist nun eigentlich mit dem Heizungsgesetz?

Die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz, auch Heizungsgesetz genannt, waren wohl das kontroverseste Gesetzesvorhaben des Jahres 2023. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht zunächst auf den letzten Metern gestoppt, um dem Parlament im Ergebnis mehr Zeit zur Befassung zu geben.

Das grundlegende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Es enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Kern der inzwischen im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen ist, dass möglichst jede neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Technische Lösungen hierfür sind etwa elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus einer Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie oder der Anschluss an ein Wärmenetz.

Bestehende, funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden. Erst ab 2045 sollen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden dürfen. Liegt allerdings ein Totalausfall einer nicht begünstigten Heizung vor, besteht ggf. Austauschpflicht. Es gibt aber auch Übergangsfristen, in denen noch eine Heizung mit fossilen Brennstoffen eingebaut werden darf. Je nach Gebäude betragen diese zwischen drei und 13 Jahren. Da- rüber hinaus gibt es eine allgemeine Härtefallklausel.

Eine Umlage der Kosten für die Heizungserneuerung auf die Mieter soll im Prinzip möglich sein, allerdings in Grenzen. Die Möglichkeit der Modernisierungsumlage soll auf eine Obergrenze von 10 % erhöht werden, sofern der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt. Die Miete darf dann höchstens um 10 % steigen. Im Rahmen einer Kappungsgrenze soll sie aber auch um nicht mehr als 0,50 € pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht wer- den dürfen.

Von Seiten des Bundes sollen neue Heizungen umfang- reich gefördert werden. Es soll einen einheitlichen Fördersatz von 30 % für den Tausch einer alten, mit fossilen Stoffen betriebenen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben. Darüber hinaus soll es weitere Förderungen geben, gekoppelt an das Einkommen und bei einem freiwilligen vorzeitigen Austausch.

Hinweis: Das lange umstrittene Heizungsgesetz tritt bereits m m 01.01.2024 in Kraft.

2. Günstige Baukredite für Familien

Das Bundesbauministerium hat ein neues Förderprogramm über die Kreditanstalt für Wideraufbau (KfW) aufgelegt, das den Kauf und den Neubau von klimafreundlichem Wohneigentum erleichtern soll. Das Programm richtet sich speziell an Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Gestartet ist es im Juni 2023. Zum Beginn liegt der Zinssatz bei 1,25 % für 35 Jahre Kreditlaufzeit (zehn Jahre Zinsbindung). Die Immobilie muss bestimmte Effizienzhauskriterien der KfW hinsichtlich der CO 2 -Einsparung erfüllen.

3. Mögliche Steuerfalle bei Verkauf einer Haushälfte an Ex-Partner

Grundsätzlich kann auch der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie eine Besteuerung auslösen, wenn dieser innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Ausnahmen gibt es insbesondere, wenn es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handelt, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In einem im Jahr 2023 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses seitdem gemeinsam bewohnt.

Nachdem die Ehe später in die Krise geraten war, zog der Ehemann 2015 aus und veräußerte 2017 den hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese blieb mit dem gemein- samen Kind in der Immobilie wohnen. Das Finanzamt ging hier von einer steuerpflichtigen Veräußerung des Grundstücksanteils aus, denn die Zehnjahresfrist war ja noch nicht vorbei und der Ehemann war mehr als zwei Jahre vor der Veräußerung ausgezogen. Es bestand also seitdem auch keine Eigennutzung mehr durch ihn.

Der Ehemann argumentierte, dass er ja im Zeitraum zwischen Auszug und Veräußerung seinem Kind seine Haus- hälfte faktisch überlassen hätte. Im Prinzip gilt die Überlassung einer Immobilie an ein Kind im Rahmen der Regelung zu Grundstücksveräußerungen zwar als Eigennutzung, der BFH hielt das in diesem Fall aber nicht für entscheidend, um die Besteuerung zu verneinen. Auch einen Verkaufsdruck, der unter Umständen von der Ehefrau ausgeübt wurde, sah der BFH nicht als Argument an.

Hinweis: Der Fall zeigt, wie schnell in der schwierigen Situation einer Trennung auch noch ein steuerlicher Schaden entstehen kann. Hier hätte dies vermieden werden können, etwa durch Abwarten

VI. Alle Steuerzahler

1. Klärung diverser Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen

Allgemeine Vorbemerkung

Ein wesentlicher Bestandteil zur Erreichung der gesteckten Ziele hinsichtlich der Klimawende ist die klimaneutrale Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber diverse Begünstigungen und Fördermöglichkeiten eingeführt. Auch eine steuerliche Entlastung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahmen. Dieser grundsätzlich gute Ansatz wird jedoch durch eine Vielzahl von unübersichtlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften konterkariert, sodass es selbst Fachleuten mitunter schwerfällt, den Überblick zu behalten.

Dies vorausgeschickt möchten wir Ihnen nachfolgend einen Überblick aktueller Themen in diesem Zusammenhang verschaffen:

Einkommensteuerliche Begünstigung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Die Befreiung gilt einerseits für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowattpeak (kWp) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und andererseits bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden.

Insgesamt sind pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft (also Personengesellschaft - GbR, KG) bis zu 100 kWp steuerfrei. Die Berechnung der Anlagenkapazität richtet sich hierbei nach den Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (auch Eigennutzung oder Verkauf, etwa an Mieter). Die Regelung wurde mit Rückwirkung für Einnahmen und Entnahmen eingeführt, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden. Allerdings konnten sowohl Gesetzeswortlaut als auch Begründung viele Zweifelsfragen zur Neuregelung nicht klären - oder warfen diese gar erst auf. Durch ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Juli 2023 wurden nun aber viele Fragen beantwortet.

Gebäudebezogene Freigrenze: 30 kWp bzw. 15 kWp

Das BMF stellt klar, dass die Höchstgrenzen für die Anlagenkapazität von 30 kWp bzw. 15 kWp als Freigrenzen zu verstehen sind. Werden diese Kapazitäten also von einem Betreiber bei einer Immobilie überschritten, sind die gesamten Einnahmen und Entnahmen steuerpflichtig (sog. Fallbeileffekt). Darüber hinaus muss die PV-Anlage in Verbindung mit einem Gebäude stehen. Damit sind Freiflächenanlagen, egal welcher Größe, nicht begünstigt.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34 kWp errichtet.

Ergebnis: Die Anlage ist insgesamt nicht begünstigt, da die Freigrenze von 30 kWp überschritten wird.

Beispiel 2:

Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16 kWp.

Ergebnis: Beide Anlagen sind begünstigt. Zwar übersteigt die Kapazität insgesamt mit 32 kWp die zulässigen 30 kWp, allerdings sind dem einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur 16 kWp zuzurechnen.

Beispiel 3:

Ein Steuerpflichtiger hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kWp und zusätzlich auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45 kWp installiert.

Ergebnis: Beide Anlagen sind begünstigt. Auf dem Zweifamilienhaus sind insgesamt 30 kWp (15 kWp pro Wohneinheit) möglich. Bei der Gewerbeimmobilie sind es pro Gewerbeeinheit 15 kWp. Mit drei- mal 15 kWp ist die Kapazität dort also ausgeschöpft.

Hinweis: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat eine Prüfbitte geäußert. Ansinnen der Ländervertretung ist es, die genannten Freigrenzen nunmehr doch als Freibeträge auszugestalten, so dass der Fallbeileffekt vermieden würde. Es handelt sich hierbei wohlgemerkt um eine Anregung, die erst wieder einen Gesetzesänderungsprozess in Gang setzen müsste.

Personenbezogene Freigrenze von 100 kWp

Auch bei der personenbezogenen Freigrenze gilt zurzeit: Ist die Höchstkapazität von 100 kWh pro Person oder Personengesellschaft überschritten, dann sind alle Anlagen steuerpflichtig. Hierbei sind aber nur die Anlagen in die Prüfung einzubeziehen, die dem Grunde nach überhaupt begünstigt wären.

Betreibt ein Steuerpflichtiger eine steuerfreie Anlage und ist er dazu noch an einer Personengesellschaft beteiligt, die ebenfalls begünstigte Anlagen betreibt, so ist die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft in die Ermittlung der 100-kWp-Grenze nicht einzubeziehen. Insoweit werden Steuerpflichtiger und Mitunternehmerschaft also getrennt betrachtet.

Ist auch die Veräußerung der PV-Anlage begünstigt?

Diese Frage war bis zur Herausgabe des BMF-Schreibens unklar. Nach Ansicht des BMF ist der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme einer PV-Anlage aus dem Vermögen eines Betriebs, der nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen aus dieser erzielt, steuerfrei. Etwas anderes gilt aber, wenn sich eine PV-Anlage im Betriebsvermögen eines Betriebs befindet, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb steuerfreier PV- Anlagen ist. In diesem Fall kann die Veräußerung wohl zumindest steuerpflichtig sein. Die Äußerungen im BMF- Schreiben sind hier leider auch jetzt nicht eindeutig.

Wegfall der "gewerblichen Infektion"

Wurde die Anlage bisher durch eine Personengesellschaft betrieben (z.B. Grundstücksgesellschaft) und war die Gesellschaft nur wegen des Betriebs der PV-Anlage gewerblich, so fällt diese gewerbliche Prägung ab 2022 weg. Wenn die Gewerblichkeit wegfällt, müssen beispielsweise Grundstücke aus der Gesellschaft in das Privatvermögen entnommen werden. Dies kann aufgrund der zwangsweisen Aufdeckung von stillen Reserven zu erheblichen Entnahmegewinnen führen. Allerdings kann ggf. im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung bis zum Ablauf des 31.12.2023 noch durch Gestaltungsmaßnahmen eine Gewerblichkeit hergestellt werden. Diese Fälle sollten wegen der steuerlichen Brisanz unbedingt fachlich geprüft und begleitet werden.

Anzeige der Erwerbstätigkeit

Bisher musste für jede PV-Anlage, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde, auch eine Anmeldung beim Finanzamt vorgenommen werden - durch den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wird eine einkommensteuerfreie Anlage betrieben und die umsatz- steuerliche Kleinunternehmerregelung genutzt, so ist diese Anmeldung nicht mehr erforderlich.

Möglicher kurzfristiger Handlungsbedarf bis zum 11.01.2024

Falls Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage überwiegend Strom zur Eigennutzung erzeugen und im Rahmen der Anschaffung der Anlage Vorsteuer geltend gemacht haben, könnte – je nach konkreter Fallkonstellation - durch eine steuerliche Entnahmehandlung der Photovoltaikanlage die Besteuerung des selbstgenutzten Stroms mit Umsatzsteuer vermieden werden

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rn. 5 des BMF-Schreibens vom. 27.02.2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z.B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Das BMF-Schreiben sieht dort folgende Regelung vor: Die Entnahme einer Photovoltaikanlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.

Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Das BMF stellt nun klar:

Der Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden.

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen, ohne dass etwaig in der Vergangenheit gezogene Vorsteuer ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss.

Ein Steuerpflichtiger, der vor dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage angeschafft und wirksam zur Regelbesteuerung optiert hat, unterliegt auch dann weiterhin der 5-jährigen Bindungsfrist, wenn er die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen entnommen hat. Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich. Die Einspeisevergütung unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer.

2. Kontenabrufe durch Finanzämter steigen stetig!

Die Finanzbehörden dürfen bei Unstimmigkeiten und dem Verdacht auf Steuerhinterziehung Konten bei Banken durchleuchten. Im Jahr 2022 gab es rund 294.000 Anfragen der Finanzämter an Banken, der Trend geht hier stark nach oben. Zum Vergleich: Im Jahr 2010 waren es insgesamt von allen Behörden gerade einmal 58.000 Anfragen. Das Risiko, dass nicht versteuerte Kapitalerträge, etwa aus ausländischen Depots oder Transaktionen von Kryptowährungen, dem Finanzamt offenbar werden, steigt also stetig. Grundsätzlich besteht bei unversteuerten Kapitalerträgen die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige, wenn das Finanzamt noch im Unklaren ist. Diese sollte allerdings nur mit professioneller Hilfe vorgenommen werden.

3. Besteuerung der Dezember-Soforthilfe soll entfallen

Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe war am 19.11.2022 in Kraft getreten. Der Bund hat im Rahmen der Regelungen die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas- und Fernwärmekunden übernommen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Energie- und Gaskrise infolge des Ukraine-Konflikts. Zunächst war davon ausgegangen worden, dass die Hilfe steuerpflichtig ist. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll die Dezember-Soforthilfe nun für steuerfrei erklärt werden.

4. Erhöhung des Mindestlohns ab 2024

Nach einem Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab dem 01.01.2024 von derzeit 12,00 € auf 12,41 € ansteigen. 2025 soll dann ein weiterer Anstieg auf 12,82 € folgen. Die Mindestlohnkommission schlägt der Bundesregierung alle zwei Jahre eine Anpassung der Lohnuntergrenze vor. Laut Bundesarbeitsministerium soll dem Vorschlag der Kommission gefolgt werden.

5. Höherer Grundfreibetrag ab 2024

Der Grundfreibetrag ist der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem keine Einkommensteuer berechnet wird. Im Jahr 2023 wurde der Grundfreibetrag gegenüber 2022 von 10.347 € um 561 € auf 10.908 € er- höht. Für das Jahr 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 € vorgesehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

6. Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen

Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) verlängert. Mit ein Grund war der erhöhte Arbeitsaufwand bei den Steuerberatern in den Jahren 2021 und 2022, bedingt durch die Corona-Krise und die Abwicklung staatlicher Hilfen.

Für Steuererklärungen, die durch Ihren Steuerberater erfolgen, gelten folgende Abgabefristen:

· Veranlagungszeitraum 2022: bis 31.07.2024

· Veranlagungszeitraum 2023: bis 02.06.2025

· Veranlagungszeitraum 2024: bis 30.04.2026

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erfolgt dann wieder eine Rückkehr zu den bisherigen Abgabeterminen. Die Steuererklärung 2025 wäre somit - wenn sie durch den Steuerberater erfolgt - spätestens bis zum 01.03.2027 ab- zugeben.


Abschließender Hinweis


Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information wurde nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und basiert auf dem Rechtsstand 19.12.2023. Sie kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kontaktieren Sie uns deshalb gerne, falls Sie Fragen - insbesondere zu den hier dargestellten Themen - haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann mit Ihnen gemeinsam, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf .

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