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THEMA GELDWÄSCHE: ABSCHAFFUNG DER MITTEILUNGS­FIKTION ZUM TRANSPARENZ­REGISTER – ZUSÄTZLICHE PFLICHTEN FÜR UNTERNEHMEN NR. 09/2021

08.07.2021

Am 9. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) beschlossen, das insbesondere umfangreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) im Zusammenhang mit dem Transparenzregister enthält. Mit dem Gesetz werden die Geldwäscheregelungen weiter verschärft. Das Gesetz soll zum 01. August 2021 in Kraft treten.

Die wesentliche Neuerung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zukünftig hat jede deutsche eintragungspflichtige Gesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die sogenannte Mitteilungsfunktion wird aufgehoben.

Nachfolgend geben wir Ihnen zunächst einen kurzen Überblick der bereits bestehenden Regelungen geben und gehen danach gesondert auf die Neuregelung ein.



GRUNDLAGEN ZUM TRANSPARENZ­REGISTER

Das Transparenzregister ist ein seit 1. Oktober 2017 von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführtes Register, in das die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und Trusts einzutragen sind. Folgende Rechtsfolgen sind demnach insbesondere betroffen:

    • GmbH/UG
    • AG
    • KG's, also auch GmbH & Co. KG/UG & Co. KG
    • oHG's
    • Partnerschaftsgesellschaften
    • Eingetragene Vereine ("e.V.")
    • Genossenschaften

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben.

Der wirtschaftlich Berechtigte ist insbesondere diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen wird grundsätzlich die Gesellschafterebene betrachtet, auf der natürliche Personen die Kontrolle eines wirtschaftlichen Berechtigten ausüben. Gibt es aber zum Beispiel bei einer AG oder GmbH keine solche natürliche Person oder lässt sie sich nicht ermitteln, sind die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte.

Das Transparenzregister erfasst die folgenden Daten über den wirtschaftlich Berechtigten:

    • Vor- und Nachname,
    • Geburtsdatum,
    • Wohnort,
    • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
    • Staatsangehörigkeit.

BISHERIGE AUSNAHME: MITTEILUNGS­FIKTION

Bislang müssen Unternehmen den wirtschaftlich Berechtigten nicht im Transparenzregister melden, wenn das Unternehmen börsennotiert ist oder sich der wirtschaftlich Berechtigte aus öffentlichen und elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen ergibt (z.B. aus dem Handelsregister). Bei einer GmbH entfällt danach eine Mitteilungspflicht bisher beispielsweise, wenn sich aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste der unmittelbar wirtschaftlich Berechtigte mit den o.g. Pflichtangaben (Ausnahme Staatsangehörigkeit) ergibt.

Diese Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG greift allerdings längst nicht in jedem Fall, wenn Unternehmen in anderen elektronisch abrufbaren Registern eingetragen sind. So müssen z.B. bei GmbH's die Gesellschafterlisten seit 2017 aktuell gehalten worden und auch im Handelsregister hinterlegt sein, damit die Mitteilungsfiktion erfüllt ist. Dies ist gerade bei älteren Gesellschaften häufig nicht gegeben, da die Gesellschafterlisten früher bei Gründung nicht im Handelsregister zu hinterlegen waren. Doch auch in Fällen von aktuellen und zutreffenden Gesellschafterlisten kann die Mitteilungsfiktion beispielsweise nicht greifen, wenn bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur nicht nur natürliche Personen Gesellschafter sind. Schließlich können nur natürliche Personen wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sein.

Das Transparenzregister soll dem Zweck dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, indem vor allem diejenigen Personen identifiziert werden, die hinter verschachtelten Firmenkonstruktionen stehen. Auf den ersten Blick stellt diese gesetzliche Regelung aber für die überwiegende Mehrzahl der Meldeverpflichteten ein zusätzliches Bürokratieärgernis dar, dessen Wirkung im Hinblick auf das angestrebte Ziel zweifelhaft bleibt.

Es gibt also zahlreiche Konstellationen, wann die Mitteilungsfikton trotz Eintragung in einem elektronisch abrufbaren Register nicht greift.

WAS DROHT BEI EINEM VERSTOSS GEGEN DIE MELDE­PFLICHTEN

Kommen Unternehmen den Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, handeln sie ordnungswidrig und es drohen empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 150.000,00. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß sind sogar höhere Bußgelder denkbar.

Praxishinweis: In den letzten Monaten ist zu beobachten, dass die Behörden deutlich aktiver und strikter bei Verstößen gegen die Unternehmen vorgehen.

So werden beispielsweise vermehrt durch den Bundesanzeiger sogenannte Unstimmigkeitsmeldungen an einzelne Unternehmen versendet. Diese werden dadurch veranlasst, dass nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete (u.a. Notare, Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater) an die registerführende Stelle Unstimmigkeiten zu melden haben, wenn die im Transparenzregister gemachten Angaben von den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten abweichen. So sind beispielsweise auch wir Steuerberater nach dem GwG bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung verpflichtet, einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen. Verstoßen diese Personenkreise gegen diese Verpflichtung können sie ebenfalls mit Geldbußen sanktioniert werden. Häufiger Anwendungsfall einer Unstimmigkeitsmeldung ist, wenn gemäß Gesellschafterliste keine natürliche Person Gesellschafter ist und keine Eintragungen im Transparenzregister abrufbar sind. Denn in dieser Fallkonstellation ist offensichtlich, dass die Mitteilungsfiktion nicht greifen kann.

Praxishinweis: Bei Erhalt einer (berechtigten) Unstimmigkeitsmeldung sollte dringend eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen. 

Eine verspätete Mitteilung wird deutlich milder geahndet als eine gar nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem BußgeIdkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.

Daher sollte sich jedes eingetragene Unternehmen intensiv damit beschäftigen, ob die wirtschaftlich Berechtigten zutreffend und aktuell im Transparenzregister gemeldet sind bzw. ob die Mitteilungsfiktion (noch) greifen kann.

WAS ÄNDERT SICH DURCH DAS NEUE GESETZ?

Die oben beschriebene Mitteilungsfiktion entfällt durch das TraFinG nun, so dass das Transparenzregister von einem Auffang- zu einem Vollregister wird. Hiermit soll insbesondere die Qualität der Eintragungen im Transparenzregister verbessert werden.

Unternehmen, deren Meldepflicht bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion noch als erfüllt galt, müssen die neuen Pflichten noch nicht sofort beachten. Das TraFinG enthält für diese "Neufälle" Übergangsfristen und setzt zeitweise die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten aus. Abhängig von der Rechtsform müssen die Meldungen in diesen Fällen erst bis zu folgenden Terminen erfolgen:

    • AG, SE, KGaA: bis zum 31. März 2022,
    • GmbH, Genossenschaft, SCE, Partnerschaft: bis zum 30. Juni 2022,
    • Sonstige Rechtsformen: bis zum 31. Dezember 2022

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten beginnt erst ein Jahr nach Ablauf der vorgenannten Fristen.

Selbstverständlich gelten diese Übergangsregelungen nicht für die Fälle, die schon bisher im Transparenzregister meldepflichtig waren und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

WIE ERFOLGT EINE MELDUNG AN DAS TRANSPARENZ­REGISTER?

Für eine Meldung zum Transparenzregister hat sich das jeweilige Unternehmen beim Transparenzregister zu registrieren . Unternehmen müssen die Meldungen nicht nur erstmalig vornehmen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass diese Meldungen stets aktuell sind (z.B. nach einem Gesellschafterwechsel oder Umstrukturierung).

Fazit: Wir empfehlen, dass Sie sich - falls noch nicht geschehen - dringend mit Ihren Mitteilungspflichten der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister beschäftigen und eine etwaige ausstehene Mitteilung schnellstmöglich im Transparenzregister nachholen. Zudem sollte sich jedes Unternehmen, welches bislang aufgrund der Mitteilungsfiktion nicht meldepflichtig war, rechtzeitig beim Transparenzregister registrieren, um die bald geltende Mitteilungspflicht fristgerecht zu erfüllen. Möglicherweise macht auch in diesen Fällen eine "zu frühe" Mitteilung Sinn, um die Verpflichtung nicht zu vergessen, da ab dem Jahr 2022 in jedem Fall eine Mitteilung an das Transparenzregister nicht (mehr) vermieden werden kann und bei Nicht-Meldung ab dem Jahr 2023 empfindliche Geldbußen drohen.

Für Rückfragen zu diesem Themengebiet steht Ihnen unser Partner Herr Dominik Stock zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir zur rechtlichen Beratung nicht befugt sind und auch Mitteilungen zum Transparenzregister nicht durch uns vorgenommen werden

Freundliche Grüße aus Dortmund!
Ihr hsp-Team

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Redaktionsschluss des Newsletters war der 08.07.2021.

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